Ratgeber · Artikel 50 EU-KI-Verordnung · Rechtsstand geprüft: 31.07.2026

Transparenzpflichten für KI: Was ab dem 2. August 2026 gilt

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben - diese hier nicht.

Der wichtigste Satz vorweg, weil er fast überall falsch steht: Es ist nicht so, dass ab August jeder KI-Inhalt ein sichtbares Label braucht. Artikel 50 verteilt bestimmte Pflichten auf bestimmte Rollen und Fallgruppen. Für die meisten kleinen Betriebe sind das null bis zwei Fälle. Die eigentliche Arbeit ist, das einmal sauber zu prüfen und das Ergebnis datiert festzuhalten - auch das begründete "betrifft uns nicht".

Erst die Rollenfrage: Anbieter oder Betreiber?

Die Verordnung unterscheidet Anbieter (wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen bereitstellt) und Betreiber (wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt). Als KMU bist du fast immer Betreiber: Du nutzt ChatGPT, Canva oder einen eingebundenen Chatbot, statt sie zu bauen.

Das ist keine Formalie. Die technischen Kennzeichnungspflichten - maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte, der KI-Hinweis in interaktiven Systemen - liegen beim Anbieter. Beim Betreiber liegen Deepfakes, bestimmte Texte von öffentlichem Interesse und die Information bei Emotionserkennung.

Die Einordnung kann aber kippen: Wer ein fremdes System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder in die Offenlegung des Anbieters eingreift - etwa den KI-Hinweis abschaltet oder überdeckt -, kann selbst als Anbieter gelten.

Die Fallgruppen aus Artikel 50

Pflicht des Anbieters

Interaktive KI-Systeme (Chatbots, Sprachassistenten)

Anbieter müssen dafür sorgen, dass Menschen von Beginn der ersten Interaktion an erkennen, dass sie mit einer KI sprechen - klar, unterscheidbar und zugänglich. Ausnahme: Es ist für eine verständige Person ohnehin offensichtlich. Bindest du einen fertigen Chatbot ein, bist du in der Regel Betreiber: Deine Aufgabe ist zu prüfen, ob der Hinweis da und sichtbar ist - und ihn nicht zu überdecken.

Pflicht des Anbieters

Generative KI-Systeme (Text, Bild, Video, Audio)

Anbieter müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Das ist eine technische Pflicht - kein sichtbares "Mit KI erstellt" unter jeder Ausgabe. Ausgenommen sind u. a. übliche Bearbeitungsfunktionen, Quellcode, kurze Zeichenfolgen und reine Maschine-zu-Maschine-Ausgaben. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026.

Pflicht des Betreibers

Deepfakes

Offenlegen musst du KI-erzeugte oder -manipulierte Inhalte, die existierenden oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken. Alle drei Merkmale zusammen. Stilisierte Illustrationen, abstrakte Grafiken, Fantasy-Szenen und normale Bildkorrektur fallen nicht darunter. Für künstlerische und satirische Werke gibt es eine angepasste, das Werk nicht störende Form der Offenlegung.

Pflicht des Betreibers

KI-Texte von öffentlichem Interesse

Die Pflicht greift nur, wenn alles zusammenkommt: KI-erzeugt oder -manipuliert, veröffentlicht, zur Information der Öffentlichkeit, über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse - und ohne substanzielle menschliche Prüfung. Wer sachkundig prüft und die redaktionelle Verantwortung übernimmt, braucht kein Label. Produktbeschreibungen, interne E-Mails und übliche Werbetexte sind gar nicht erfasst.

Pflicht des Betreibers

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Setzt du solche Systeme ein, musst du die betroffenen Menschen informieren - ob live ausgewertet wird oder nachträglich. Achtung: Manche Einsätze sind unabhängig davon verboten. Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist bis auf enge Ausnahmen untersagt.

Was du konkret tun solltest

  1. Erfasse, welche KI-Systeme bei dir im Einsatz sind und wo ihre Ausgaben nach außen gehen.
  2. Klär pro System die Rolle: Betreiber (Normalfall) oder ausnahmsweise Anbieter, weil ihr es unter eigenem Namen anbietet, wesentlich verändert oder in die Hinweise des Anbieters eingreift.
  3. Chatbot? Prüf, ob der KI-Hinweis von Beginn an erscheint und sichtbar ist - und deck ihn nicht mit eigenem Design zu.
  4. Veröffentlicht ihr Inhalte, die real existierende Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und echt wirken? Dann offenlegen.
  5. Veröffentlicht ihr KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse? Dann entweder offenlegen - oder substanziell prüfen lassen und die redaktionelle Verantwortung benennen.
  6. Halte jede Entscheidung datiert fest, besonders die begründeten Nein-Entscheidungen. Genau die zeigen, dass ihr geprüft habt.

Die weiteren Fristen

  • 2. August 2026

    Artikel 50 gilt. Die nationale Aufsicht über die KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) beginnt.

  • 2. Dezember 2026

    Anbieterfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei generativen Systemen, die vorher schon auf dem Markt waren. Außerdem zwei neue Verbote.

  • 2. Dezember 2027

    Hochrisiko-Pflichten für die eigenständigen Fälle aus Anhang III.

  • 2. August 2028

    Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten (Anhang I).

Die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten heißt nicht, dass bis dahin nichts gilt: DSGVO, Arbeitsrecht, AGG, Verbraucherrecht, Produktsicherheits- und Medizinprodukterecht, Urheberrecht und Betriebsratsrechte gelten unabhängig davon weiter.

Und die Schulungspflicht?

Artikel 4 verlangt, dass Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz der Menschen fördern, die diese Systeme in ihrem Auftrag bedienen - unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Ausbildung, Art der Nutzung, Risiken und betroffenen Personen. Der Digital Omnibus hat diese Pflicht abgeschwächt: Ein rechtlich definiertes "ausreichendes Niveau" muss nicht mehr für jede einzelne Person erreicht werden.

Es gibt weiterhin kein verpflichtendes EU-Zertifikat, keinen vorgeschriebenen Kurs, keine festgelegte Stundenzahl, keine gesetzliche Jahres-Auffrischung, keine allgemeine Prüfung und kein amtliches Formular. Ab dem 2. August 2026 beaufsichtigen die nationalen Marktüberwachungsbehörden diese Pflicht.

Dieser Text ist eine verständliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei Sonderfällen - etwa Deepfakes realer Personen in der Werbung oder einer unklaren Anbieter-Rolle - lohnt der Blick zum Anwalt.

Häufige Fragen zu Artikel 50

Muss ab dem 2. August jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Das ist das häufigste Missverständnis. Artikel 50 verteilt konkrete Pflichten auf Anbieter und Betreiber und knüpft sie an bestimmte Fallgruppen: interaktive Systeme, generative Ausgaben, Deepfakes, Texte von öffentlichem Interesse, Emotionserkennung. Ein KI-generiertes Marketing-Motiv ohne Bezug zu real Existierendem braucht keine Offenlegung.

Hat jeder Betrieb mit Chatbot eine Kennzeichnungspflicht?

Nein. Die Informationspflicht bei interaktiven Systemen trifft zuerst den Anbieter des Systems. Wer einen fertigen Chatbot unverändert einbindet, ist Betreiber und sollte prüfen, ob der Hinweis vorhanden und sichtbar ist. Zum Anbieter wirst du, wenn du das System unter eigenem Namen anbietest, es wesentlich veränderst oder in die Offenlegung eingreifst.

Ist jedes KI-Bild ein Deepfake?

Nein. Ein Deepfake muss KI-erzeugt oder -manipuliert sein, existierenden oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen. Eine offensichtlich stilisierte Illustration, eine abstrakte Grafik oder eine Fantasy-Szene erfüllt das nicht.

Muss ich jeden mit ChatGPT geschriebenen Text kennzeichnen?

Nein. Die Textregel greift nur bei veröffentlichten Texten, die die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren sollen und keine substanzielle menschliche Prüfung durchlaufen haben. Rechtschreibprüfung und Formatierung reichen als Prüfung allerdings nicht - gemeint ist eine inhaltliche Kontrolle mit benannter redaktioneller Verantwortung.

Gilt das auch für interne KI-Nutzung?

Nein. Artikel 50 zielt auf Systeme und Inhalte, die nach außen gehen. Was intern bleibt - ChatGPT für E-Mail-Entwürfe, ein Assistent im Intranet - löst keine Transparenzpflicht aus.

Brauche ich einen KI-Nachweis oder ein KI-Register?

Rechtlich vorgeschrieben ist für einen normalen Betrieb weder ein förmliches KI-Register noch eine Compliance-PDF, ein Zertifikat oder eine Anmeldung bei einer Behörde. Ein internes KI-Verzeichnis ist trotzdem eine sinnvolle Maßnahme: Es hilft bei KI-Kompetenz, Datenschutz, IT-Sicherheit, Lieferantenfragen und bei der Beurteilung der Transparenzfälle.

Was droht, wenn ich eine Pflicht verletze?

Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das ist eine Obergrenze, keine automatische Strafe: Art, Schwere, Dauer und Umstände der Zuwiderhandlung zählen, und für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen ist die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Realistisch wichtiger sind oft Haftung und Vertrauensverlust.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

Nein. Die Information muss dort ankommen, wo Menschen mit der KI oder dem Inhalt in Kontakt kommen - im Chat-Fenster, am Inhalt selbst. Versteckte Sammel-Hinweise erfüllen den Zweck nicht.

Wer kontrolliert das in Deutschland?

Das nationale Durchführungsgesetz ist Ende Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur koordiniert zentral und ist Marktüberwachungsbehörde, wo keine Fachbehörde zuständig ist; Fachbehörden behalten ihre Bereiche, die Medienaufsicht bleibt bei den Ländern. Für die Praxis betreibt die Bundesnetzagentur einen KI-Service-Desk.

Was ist der freiwillige Transparenz-Kodex?

Der EU-Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ist fertig und von Kommission und KI-Ausschuss positiv bewertet. Der Beitritt ist freiwillig, die Einhaltung von Artikel 50 nicht. Wer unterzeichnet, kann die Maßnahmen des Kodex zum Nachweis nutzen; wer nicht unterzeichnet, muss zeigen, dass seine eigenen Maßnahmen ebenso wirksam sind.

Selbst nachlesen

Wenn sich Quellen widersprechen, gilt für uns diese Reihenfolge: der Verordnungstext auf EUR-Lex, dann die endgültigen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50, dann die aktualisierten Q&A, dann das deutsche Durchführungsgesetz, dann die praktischen Hinweise der Bundesnetzagentur, zuletzt Kammern und Sekundärliteratur.

Der Rechtsstand hat sich im Juli 2026 mehrfach geändert. Was wann galt und was wir daraufhin korrigiert haben, steht im Änderungsprotokoll.

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