nachweisfertig.de - Der KI-Nachweis für den Mittelstand · Stand: 13.07.2026
Blog · 13.07.2026 · Aktualisiert 31.07.2026
Muss mein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?
Kurze Antwort: Ja, Menschen müssen erkennen können, dass da eine KI antwortet - aber die Pflicht dazu liegt nicht automatisch bei dir. Sie trifft zuerst den Anbieter des Chat-Systems. Die etwas längere Antwort steht hier, samt der Frage, was du als Betrieb tatsächlich zu tun hast. Aufwand bei einem üblichen Chat-Baukasten: eine Viertelstunde.
Was die Verordnung verlangt
Artikel 50 Absatz 1 der EU-KI-Verordnung nimmt Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, in die Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass Menschen darüber informiert werden, dass sie es mit einer KI zu tun haben:
- von Beginn der ersten Interaktion an,
- klar und unterscheidbar,
- in zugänglicher Form,
- es sei denn, es ist für eine verständige Person aus den Umständen ohnehin offensichtlich.
Ein Fenster mit der Überschrift "KI-Assistent" und einem Roboter-Symbol kann so ein offensichtlicher Fall sein. Verlass dich aber nicht auf die Ausnahme, wenn du sie nicht brauchst - der Hinweis kostet einen Satz.
Bist du Anbieter oder Betreiber?
Das ist die Frage, an der die meisten Ratgeber vorbeischreiben. Sie entscheidet, ob die Pflicht bei dir liegt.
- Betreiber (der Normalfall): Du bindest einen fertigen Chatbot eines Anbieters auf deiner Website ein und nutzt ihn, wie er geliefert wird. Dann liegt die Informationspflicht aus Artikel 50 Absatz 1 beim Anbieter, nicht bei dir.
- Anbieter (der Ausnahmefall): Du bietest das System unter deinem eigenen Namen oder deiner Marke an, veränderst es wesentlich - oder du greifst in die Offenlegung des Anbieters ein, etwa indem du seinen KI-Hinweis abschaltest oder überdeckst. Dann kannst du selbst als Anbieter gelten, mit allen Pflichten.
Merksatz: Wer einen fremden Chatbot einbaut, ist in aller Regel Betreiber. Wer ihn zu "seinem" macht oder den Hinweis wegnimmt, rutscht in die Anbieterrolle.
Wer dir erzählt, jeder Betrieb mit einem Chatbot habe automatisch eine eigene Kennzeichnungspflicht, vereinfacht zu stark.
Was du als Betreiber praktisch tun solltest
Auch ohne eigene Pflicht aus Absatz 1 lohnt der Blick - denn wenn beim Anbieter nichts vorgesehen ist oder dein eigenes Design den Hinweis verdeckt, wird das schnell dein Problem:
- Prüf, ob der Hinweis überhaupt da ist und ob er gleich zu Beginn erscheint, nicht erst nach der dritten Nachricht.
- Prüf, ob er sichtbar ankommt. Grau auf Grau in Kleinstschrift, hinter einem "Mehr"-Link oder außerhalb des Sichtfelds erfüllt den Zweck nicht.
- Deck ihn nicht zu. Eigene Overlays, Willkommens-Popups oder ein Custom-Theme, das den Hinweis überschreibt, sind genau der Eingriff, der dich in die Anbieterrolle bringen kann.
- Gib dem Bot keinen Menschen-Namen ohne Zusatz. "Lisa" allein führt in die Irre. "Lisa, unser KI-Assistent" ist sauber.
- Übergabe an echte Menschen? Kein Problem - dann sollte nur klar sein, wann die KI antwortet und wann ein Mensch übernimmt.
Fehlt der Hinweis beim Anbieter komplett, ist die pragmatische Lösung dieselbe wie eh und je: eine angepasste Begrüßungsnachricht ("Du chattest mit einem KI-Assistenten."). Sie nimmt dem Anbieter seine Pflicht nicht ab, stellt aber den Zustand her, den die Verordnung will - und sie ist der Beleg, dass ihr hingeschaut habt.
Was nicht betroffen ist
Interne Bots gehen niemanden etwas an: der KI-Assistent in eurem Intranet, der Copilot im Team-Chat, das interne Support-Tool. Artikel 50 Absatz 1 zielt auf die Interaktion mit Menschen von außen.
Auch nicht betroffen: Kontaktformulare, deren Antworten ein Mensch schreibt, und einfache Klick-Menüs ohne KI dahinter.
Und dann: aufschreiben
Der Hinweis selbst ist die halbe Arbeit. Die andere Hälfte: Halt schriftlich und datiert fest, welchen Chatbot ihr einsetzt, ob ihr dabei Anbieter oder Betreiber seid, dass ihr den KI-Hinweis geprüft habt und wie er aussieht. Genau dieses Blatt ist die Antwort, wenn ein Kunde, eine Versicherung oder irgendwann eine Behörde fragt.
Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das ist eine Obergrenze, keine automatische Strafe - Art, Schwere, Dauer und Umstände zählen, und bei KMU und kleinen Mid-Cap-Unternehmen ist die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Realistisch wichtiger ist ohnehin der Vertrauensschaden, wenn ein heimlicher Bot auffliegt.
Alle Fälle des Artikels 50 - interaktive Systeme, generative Inhalte, Deepfakes, Texte, Emotionserkennung - stehen im großen Ratgeber zu Artikel 50. Und die Checkliste für kleine Betriebe führt dich durch alles Weitere.
Selbst nachlesen
Verständliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 31. Juli 2026. Am 31. Juli überarbeitet: Die frühere Fassung las sich so, als träfe die Hinweispflicht jeden Betrieb mit Chatbot. Sie trifft zuerst den Anbieter. Bei Zweifeln, ob ihr Anbieter oder Betreiber seid, gehört ein Anwalt dazu.
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